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Patientenverfügung und Betreuungsvollmacht: Wenn ein Mensch nicht mehr entscheiden kann.

Der nachfolgende Text von Bernd Weste, 1. Vorsitzender der Hannöverschen AIDS-Hilfe e. V. erläutert die Situation und Vorsorge für den Fall, dass ein Mensch für seine Belange keine eigenen, wohl abgewogenen Entscheidungen mehr Treffen kann. Sie können den Text hier online lesen oder mit diesem Link als reine Textdatei downloaden (Rechtsklick > Ziel speichern unter…).

Wenn ein Mensch nicht mehr entscheiden kann (§ 1896 BGB)

BERND WESTE, HANNOVER, 1. VORSITZENDER DER HANNÖVERSCHEN AIDS-HILFE E.V.

Für den Fall, dass der Mensch für seine Belange keine eigene, wohl abgewogene Entscheidung mehr treffen kann, sollte bereits möglichst frühzeitig Vorsorge getroffen werden.

In diesem Bereich sollte man zunächst klarstellend zwei große Themenbereiche unterscheiden. Zum einen gibt es die Patientenverfügung, zum andern den Bereich der Betreuungsverfügung bzw. Betreuungsvollmacht.

Die Patientenverfügung bedeutet eine klare Handlungsanweisung an den behandelnden Arzt oder aber auch an bevollmächtige bzw. Betreuer, welche Behandlung der Patient wünscht. Für den Fall, dass der Patient nicht mehr selbst seinen Willen artikulieren kann, sind diese Patientenverfügungen für die übrigen Beteiligten in der Regel rechtlich bindende Handlungsanweisungen über den Einsatz von lebensverlängernden Behandlungsformen. Die Patientenverfügung sollte so konkret als möglich formuliert sein.

Demgegenüber steht der Bereich der rechtlichen Betreuung bzw. Bevollmächtigung.

Gemäß § 1896 ist für einen Volljährigen dann eine Betreuung einzurichten, wenn er aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Richtig ist hier, dass beide Merkmale erfüllt sein müssen. Zum einen muss die körperliche bzw. geistige oder psychische Beeinträchtigung vorliegen, zum anderen muss zwingend Folge hieraus sein, dass der Betroffene seine Angelegenheiten nicht ausreichend selbst regeln kann. In diesem Fall kann durch das Gericht ein Betreuer bestellt werden. Die Bestellung darf nur für Aufgabenkreise erfolgen, in denen auch eine Handlungsnotwendigkeit erforderlich ist.

Die Einrichtung einer Betreuung ist jedoch gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Betroffene zuvor eine privatschriftliche Vollmacht erteilt hat.

Diese sogenannte Betreuungsvollmacht sollte schriftlich errichtet werden. Anders als beim Testament ist jedoch die handschriftliche Form nicht zwingend erforderlich. Auch ein computergeschriebenes Schriftstück, welches vom Betroffenen unterschrieben wurde, reicht als Bevollmächtigung aus. Sollten aufgrund eines schlechten Gesundheitszustandes Zweifel an der geistigen Urteilsfähigkeit des Betroffenen bestehen, empfiehlt es sich, den behandelnden Hausarzt zu bitten, die Willensbestätigungsfreiheit des Betroffenen zu bescheinigen.

Eine notarielle Form ist für eine Betreuungsvollmacht nur dann erforderlich, wenn von dem Bevollmächtigten Grundstücksgeschäfte vorgenommen werden sollen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Bevollmächtigten privatschriftlich als Bevollmächtigten einzusetzen und für den Fall des Grundstücksverkaufes dem Gericht aufzugeben, den Bevollmächtigten auch zu dem Betreuer für den Aufgabenkreis des Grundstücksgeschäftes zu bestellen.

Sowohl für die Betreuung als auch die Bevollmächtigung sollten die Aufgabenbereiche möglichst klar festgelegt werden. Üblicherweise gibt es drei große Aufgabenbereiche:

  1. die Vermögenssorge,
  2. die Gesundheitssorge,
  3. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, einschließlich der Entscheidung über die geschlossene Unterbringung und Fixierungsmaßnahmen.

Diese einzelnen Teilbereiche können jedoch je nach Wunsch auch weiter unterteilt werden.

Im Rahmen der Bevollmächtigung ist es auch möglich, mehr als nur eine Person als Bevollmächtigten zu benennen. Die Bevollmächtigung kann so ausgestaltet werden, dass zwei Bevollmächtigte nur gemeinsam entscheiden können. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass ein erstrangiger und ein zweitrangiger Bevollmächtigter bestellt wird. Gleiches gilt für die Betreuung.

Bei der Führung der Betreuung bzw. Ausübung der Vollmacht ist Maßstab für den Betreuer bzw. Bevollmächtigten, sich an dem erklärten, und soweit dieser nicht vorhanden, an dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu orientieren.

Grundsätzlich ist es wichtig, dass sich nach Möglichkeit jeder Mensch mit der Möglichkeit auseinandersetzt, dass er infolge einer Erkrankung oder aber auch eines Unglücksfalles in die bedauerliche Lage versetzt werden kann, nicht mehr selbst Entscheidungen für sich treffen zu können. Es empfiehlt sich daher, Vorsorge zu treffen.

Der Vorteil der Betreuungsvollmacht liegt sicherlich darin, dass keine langwierigen gerichtlichen Genehmigungen einzuholen sind. Klarstellend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sowohl Unterbringungsmaßnahmen als auch Fixierungsmaßnahmen durch einen Bevollmächtigten auch durch das Vormundschaftsgericht zu genehmigen sind.

Im Übrigen besteht aber insbesondere bei der Vermögensverwaltung keinerlei gerichtliche Kontrolle. Hierin liegt möglicherweise auch ein Vorteil der Betreuung. Im Rahmen der Betreuung erfolgt eine Vermögensüberwachung durch den Rechtspfleger. Der Betreuer ist rechnungslegungspflichtig gegenüber dem Gericht. Insoweit kann möglicherweise eine bessere Kontrollmöglichkeit für den Betroffenen installiert werden.

Sollte man sich für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung nach § 1896 BGB entscheiden, besteht die Möglichkeit dem Gericht mitzuteilen, dass man für den Fall der Betreuungseinrichtung eine bestimmte Person als Betreuer wünscht. Dieses kann in einfacher Schriftform aufgesetzt werden und entweder beim Gericht hinterlegt werden, oder aber dem einzusetzenden Betreuer übergeben werden.

Es empfiehlt sich generell bei der Erteilung von Vollmachten bzw. Betreuungsverfügungen, diese dem zukünftigen Bevollmächtigten oder Betreuer auszuhändigen, damit dieser im Fall der Fälle schnell und unverzüglich sich gegenüber behandelnden Ärzten und sonstigen Behörden ausweisen kann.

 

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